Aktuelles zum Jahreswechsel 2019/2020

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge:

Es wird eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig - im Jahr der Anschaffung - 50 Prozent der Anschaffungskosten entsprechender Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.

 

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und neue Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer:

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden auf Grund einer beruflichen Tätigkeit von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte abwesend ist) und von 12  Euro auf 14 Euro (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung) angehoben.

Durch die Einführung eines neuen gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag mit Übernachtung wird die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen, die Berufskraftfahrern typischerweise entstehen, wenn sie in ihrem Fahrzeug übernachten, vereinfacht.

 

Besteuerung von Jobtickets:

Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von „Jobtickets“ insbesondere bei den Arbeitnehmern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese einfache steuerliche Lösung verringert auch den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.

 

Betrieblich übereignete Fahrräder:

Darüber hinaus wurde eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder geschaffen. Diese einfache steuerliche Lösung verringert den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.

 

Private Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge:

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung die Halbierung der Bemessungsgrundlage nun bis Ende 2030. Die ursprünglich bis Ende 2021 geltende Halbierung wurde bis zum 31. Dezember 2030 bei stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen verlängert. Zusätzlich wird auch für Elektro- und Elektrohybrid-Dienstwagen, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, bei privater Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

 

Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber:

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt auch nach 2020 für zehn weitere Jahre steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Diesen Steuervorteil können Nutzer von Elektro- und Hybridelektronfahrzeugen nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber hat ferner die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Auch diese Maßnahme wird bis Ende 2030 verlängert.

 

Umsatzsteuersenkung im Schienenverkehr:

Die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs wird durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für diese Leistungen von 19 auf 7 Prozent verbessert. Dies dient gleichzeitig der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau.

 

Bundesrecht und Länderrecht in der Personenbeförderung:

Die Klarstellung im Personenbeförderungsgesetz, dass Bundesrecht länderrechtlichen Anforderungen nicht entgegensteht, die für den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Emissionen gelten, ermöglicht den Ländern, als Maßnahme zur Sicherung der innerstädtischen Mobilität und Luftreinhaltung bei der Genehmigung von gewerblichen Verkehren zur Personenbeförderung die Einhaltung höherer Emissionsstandards bis hin zu 0-Emissionen verlangen zu können.

 

Energetische Sanierungsmaßnahmen:

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 gegenüber 1990 deutlich zu verringern. Dazu soll umweltfreundliches Verhalten steuerlich stärker gefördert werden. So werden ab 1. Januar 2020 getätigte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (verteilt über drei Jahre) gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage). Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro - für diese begünstigten Einzelmaßnahmen. Damit können Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden.



Förderung von Forschung und Entwicklung:

Zum 1. Januar 2020 wird eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Die Förderung bezieht sich auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung und bemisst sich an den Lohnaufwendungen für forschendes Personal sowie an den Auftragskosten bei in Auftrag gegebenen Vorhaben. Zudem können auch Aufwendungen des selbstforschenden Unternehmers berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage und beträgt 25 Prozent einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt. Auf die Forschungszulage besteht - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch.


Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung:

Steuerpflichtige haben bei einer Außenprüfung Mitwirkungspflichten. Die Finanzverwaltung kann entweder die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Daten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems oder die maschinelle Auswertung dieser Daten durch den Steuerpflichtigen oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung aufrechterhalten werden müssen. Künftig reicht es aus, wenn die Steuerpflichtigen fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhalten.

 

Umsatzsteuervoranmeldungen:

Aktuell müssen Gründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich statt vierteljährlich abgeben. Von 2021 bis 2026 wird diese Sonderregelung ausgesetzt mit der Folge, dass Gründer die Umsatzsteuervoranmeldungen in diesem Zeitraum grundsätzlich nur noch viermal pro Jahr abgeben müssen (statt wie bisher zwölfmal).

 

Steuerliche Entlastungsmaßnahmen:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz,
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer für betriebliche Gesundheitsförderung,
  • Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
  • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine,
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
  • Einführung einer (elektronischen) Übermittlungspflicht der für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats.

 

E-Books, E-Paper, Monatshygiene:

2018 wurde den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikation einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die Bundesregierung hat dies weitgehend umgesetzt, die neue Regelung gilt bereits seit dem 18. Dezember 2019. Ziel ist die Gleichbehandlung körperlicher und elektronischer Erzeugnisse wie beispielsweise E-Books oder E-Paper. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU lässt zudem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf sogenannte "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" wie Tampons, Binden und Menstruationstassen zu. Auch diese unionsrechtliche Option wird in nationales Recht umgesetzt, die Steuersenkung auf diese Produkte gilt ab dem 1. Januar 2020.

 

Bekämpfung der Geldwäsche:

Kriminelle nutzen Geldwäsche, um aus schweren Straftaten – oft im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität – erzielte Einnahmen vor dem Zugriff des Staates zu verstecken. Geldwäsche ebenso wie die Finanzierung terroristischer Straftaten sind nur international wirksam zu bekämpfen. In den vergangenen Jahren hat das Bundesfinanzministerium bereits viel getan, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung international, europäisch und national voranzubringen. In Folge einer auf EU-Ebene beschlossenen Änderung der EU-Geldwäscherichtlinie werden die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert.

 

EU-Doppelbesteuerungsabkommen:

Für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Bezügen steht die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in einem neuen Steuerverfahrensgesetz, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG), im besonderen Interesse. Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie wirkt ausschließlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen und gibt ein weiteres Verfahren für die Streitbeilegung in sämtlichen Fällen der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vor. Die Vorteile des neuen Verfahrens gegenüber bestehenden Verfahren liegen darin, dass ein harmonisierter und in einem höheren Maß verbindlicher und transparenter Rahmen für die grenzüberschreitende Streitbeilegung geschaffen wird.

 

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr:

Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird Anfang 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit, so dass mit einer Verbesserung der Zollabfertigung und Entlastung der Infrastruktur an den Grenzen gerechnet wird.

Ein wesentliches Ziel bei der Einführung der Wertgrenze ist es, den papiergebundenen Verwaltungsaufwand an der Schweizer Grenze zu reduzieren. Hier ist es in den letzten Jahren zu stark steigenden Abfertigungszahlen gekommen, verbunden mit langen Wartezeiten in den Supermärkten und an den Zollstellen. Neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands soll auch eine Entspannung der Verkehrssituation im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet herbeigeführt werden.

Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hatte aufgrund einer Prüfung zur Kontrolle der Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr dazu aufgefordert, eine Wertgrenze von 175 Euro einzuführen. Die Bundesregierung hat daraufhin eine zeitlich befristete Wertgrenze in Höhe von 50 Euro vorgeschlagen.

 

 Erhöhung der Luftverkehrsteuer:

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde unter anderem beschlossen, Anreize zu schaffen, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Im Zuge dessen soll zum 1. April 2020 die Luftverkehrsteuer erhöht werden. Die Anhebung der gesetzlichen Steuersätze ist wie folgt vorgesehen: Für Flüge zu Zielorten in Ländern der ersten Distanzklasse (Inland, Europa, sowie Drittländer bis 2.500 km) von bisher 7,50 Euro auf 13,03 Euro, für Flüge zu Zielorten in Ländern der zweiten Distanzklasse (2.500 km bis 6.000 km) von bisher 23,43 Euro auf 33,01 Euro und zu Zielorten in andere Länder (über 6.000 km) von 42,18 Euro auf 59,43 Euro.

 

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen:

Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Werten zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, um die steuerpflichtigen Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen zu verlagern oder die Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen zu verringern. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen. Die Gestaltungen widersprechen den gesetzgeberischen Prinzipien steuerlicher Gerechtigkeit, indem komplexe zivilrechtliche Strukturen zur Erzielung steuerlicher Vorteile genutzt werden.

Um dem zu begegnen, setzt die Bundesregierung eine EU-Richtlinie um, die das Ziel verfolgt, grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und zu verringern, um die Erosion des Steuersubstrats zu verhindern. Hierfür ist von entscheidender Bedeutung, dass die Gesetzgeber und zuständigen Finanzbehörden zeitnah umfassende und relevante Informationen über gesetzlich nicht vorgesehene Steuergestaltungen erhalten. Diese Informationen sollen die Gesetzgeber und Finanzbehörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und ungewollte Gestaltungsspielräume zu schließen. Dabei werden sowohl das rechtspolitische Ziel, den Gesetzgeber frühzeitig über mögliche Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften zu informieren, als auch der veranlagungsbegleitende Zweck verfolgt, den Steuerverwaltungen eine gezieltere Prüfung zu ermöglichen.

Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen nach der EU-Vorgabe bereits ab dem 1. Juli 2020 entgegengenommen werden können. Der erste Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll bereits am 31. Oktober 2020 abgeschlossen sein.

 

Entlastung von Familien:

Eltern erbringen durch Unterhalt, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leistungen für unsere Gesellschaft. Dies wird bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dabei ist auch das Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder einkommensteuerlich zu verschonen. Zudem ist die Wirkung der kalten Progression im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen. Anderenfalls würde es bei Lohnerhöhungen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleichen, zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.

Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Zum 1. Juli 2019 wurde das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2020 um 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,95 %.


Weiterbildungsleistungen:

Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.


Gutscheine und Geldkarten:

Gutscheine und Geldkarten gehören nur dann nicht zu den Einnahmen aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.